Impfen schützt – Impfen nützt – Allen!

 

Zäher Kampf um staatliche Entschädigungsleistungen

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2010-04-09, 16:15 [Friday]

… Einmal piksen und für immer geschädigt …

Impfschaden und Entschädigungsleistungen
Impfschaden und Entschädigungsleistungen
Die Berliner Zeitung berichtet am 08. April 2010 vom Fall eines Uwe Steiner, welcher infolge einer Impfung an geistiger Behinderung leiden soll. Eine Impfung, wie die von der Autorin beschriebene, wurde von der Ständigen Impfkommission so nicht empfohlen. Wenn der Arzt also in Abweichung von den Empfehlungen Impfungen am Säugling vorgenommen hat und es infolgedessen zu einem beträchtlichen Schaden kam, muß der Staat Entschädigungsleistungen an den Geschädigten zahlen.

Der Kampf vor den Gerichten ist ein langwieriger. Im vorliegenden Falle gab es zum einen zwei gegensätzliche Gutachten und einen Kinderarzt, dessen Erinnerungsvermögen und Praxisdokumentation mehr als lückenhaft war, und zum anderen offensichtlich eben jene von den Empfehlungen abweichende Impfung. Der Fall wurde vom Geschädigten vor einem Jahr gewonnen, doch der Staat schlampt und zahlt nicht. Unglaublich, finden wir und geben an dieser Stelle den Bericht der Berliner Zeitung wieder:

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BSG: Entschädigung für Impfschaden durch Pockenimpfung

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2004-12-27, 22:29 [Monday]

… …

Eine 1950 geborene Frau erlitt in Folge einer 1951 durchgeführten Pockenimpfung einen Gesundheitsschaden. Im März 1988 beantragte sie beim Land Rheinland-Pfalz Impfschadensversorgung, die ihr für die Zeit vom 01.03.1988 an nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. gewährt wurde. Das auf Versorgung von einem früheren Zeitpunkt an gerichtete Begehren blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Zwischenzeitlich ist in einem Zivilprozess wegen Amtspflichtverletzung rechtskräftig festgestellt worden, dass das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet ist, der Frau sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist bzw. noch entsteht, dass ihr keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sowie nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch bzgl. des am 04.06.1951 eingetretenen Pockenimpfschadens für die Zeit bis einschließlich Februar 1988 gewährt worden sind, soweit die Schäden nicht von einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach dem BSeuchG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfasst sind.
Mit ihrer Revision gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz machte die Frau geltend, ihr stehe im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung seit dem 01.01.1984 zu. Ihre späte Antragstellung beruhe darauf, dass amtliche Stellen des Landes Rheinland-Pfalz ihre Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt hätten.
Die Revision der Frau ist nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2004 – B 9 VJ 2/03 R – erfolgreich gewesen. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – entsprechend dem Ergebnis des Zivilprozesses – die für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bedeutsamen Tatsachen unstreitig gestellt hatten, ist der Frau auch für die Zeit von Januar 1984 bis Februar 1988 Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 v. H. und Berufsschadensausgleich zugesprochen worden.

Quelle: DER BETRIEB, 27.12.2004

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